Was ist wissenswert über die formalen Rahmenbedingungen einer Psychotherapie?

 

Erstzugangsrecht

Seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes 1999 gibt es ein so genanntes Erstzugangsrecht zu psychologischen Psychotherapeut:innen. Das bedeutet, dass Sie mit der Chipkarte Ihrer Krankenkasse direkt zu einem/r Psychotherapeut:in Ihrer Wahl gehen können.

 

Kontaktaufnahme

Über niedergelassene Psychotherapeut:innen in Ihrer Region können Sie sich auf verschiedenen Wegen informieren: in diesen Grünen Seiten, den Gelben Seiten, einer Therapeut:innenliste Ihrer Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung oder über Empfehlungen von anderen. Die Kontaktaufnahme erfolgt in der Regel telefonisch. Psychotherapeut:innen bieten feste telefonische Sprechzeiten an, zu denen Sie persönlich erreichbar sind. Dann können Sie sich direkt darüber informieren, ob Sie einen Termin für ein erstes Gespräch im Rahmen der Praxissprechstunde oder als probatorische Sitzung (s. u.) erhalten können. Zur Orientierung können Sie auch bei verschiedenen Therapeut:innen einen Gesprächstermin vereinbaren.

 

Akutbehandlung

Eine sofort nötige Akutbehandlung umfasst zwölf Termine und muss zeitnah nach dem ersten Gespräch begonnen werden. Anschließend kann eine Kurz- oder Langzeittherapie beantragt werden.

 

Probatorische Sitzungen

Zur Beantragung einer längerfristigen Psychotherapie ist die Durchführung von zwei bis vier probatorischen Sitzungen nötig. Hier können Sie noch einmal in Ruhe Ihr Anliegen prüfen, ob Sie in der entsprechenden Praxis die Therapie beginnen möchten. Weitere Fragen zur Psychotherapie, deren Verlauf und den Rahmenbedingungen können hier geklärt werden.

 

Kurz- und Langzeittherapie (KZT und LZT)

Gemeinsam mit Ihrem/r Therapeut_in und in Abhängigkeit von der Zielsetzung und dem Behandlungsplan entscheiden Sie über die Beantragung einer KZT mit bis zu 24 Terminen oder einer LZT mit bis zu 60 Terminen (Analyt. PT mit bis zu 160 Terminen). Bei entsprechender Indikation sind je nach Therapieverfahren auch Verlängerungen bis zu einem bestimmten Kontingent an Sitzungen möglich. Dies wird im Therapieverlauf gemeinsam mit Ihrem/r Therapeut:in besprochen.

 

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Vor einer psychotherapeutischen Behandlung können sich Kinder und Jugendliche ebenfalls in einer Sprechstunde vorstellen. Darauf können zwei bis sechs probatorische Sitzungen folgen, um das weitere Vorgehen zu klären. Dies kann auch unter Einbindung von Bezugspersonen erfolgen. Je nach Bedarf und Indikation können eine Akutbehandlung, Kurz- oder Langzeittherapie nach dem Antragsverfahren eingeleitet werden.

Die KZT umfasst ebenfalls bis zu 24 Sitzungen. Bei der LZT ergibt sich je nach Therapieverfahren ein höheres Kontingent an verfügbaren Sitzungen mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Dies muss im Einzelfall gemeinsam geklärt werden.

Bei der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen besteht in allen drei Verfahren die Möglichkeit, Bezugspersonen in die Therapie mit einzubeziehen. Dies kann im Verhältnis 4:1 geschehen (vier Therapiestunden mit dem Kind ermöglichen eine Therapiestunde mit der Bezugsperson).

 

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Sollten Sie in einem angemessenen Zeitraum keinen Therapieplatz bekommen können, gibt es in Absprache mit Ihrer Krankenkasse die Möglichkeit einer sogenannten Kostenerstattung bei Therapeut:innen ohne Kassensitz. Dies gilt bei besonderer Dringlichkeit und/oder langen Wartezeiten und muss im Einzelfall geprüft werden. Die Therapeut:innen helfen Ihnen bei der Beantragung bei Ihrer Krankenkasse.

 

Finanzierung der Psychotherapie

Wenn Therapeut:in und Patient:in den Beginn einer Psychotherapie vereinbart haben, stellt sich die Frage nach der Finanzierung. Sie können die Behandlung natürlich selbst bezahlen. Wenn die Behandlung durch Ihre Krankenkasse finanziert werden soll, muss die ausgewählte Praxis über eine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung verfügen oder per Kostenerstattung abrechnen. In jedem Fall wird als erstes ein Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse gestellt. Die notwendigen Formulare erhalten Sie in der Praxis. Hier erhalten Sie auch weitere, detaillierte Informationen zum Antragsverfahren. Sollten Sie privat versichert sein, fordern Sie die Formulare selbst bei Ihrer Krankenkasse an.

Im Normalfall rechnet Ihr/e Therapeut:in nach Genehmigung des Antrags die Behandlung direkt bei der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Therapien im Rahmen der Kostenerstattung werden in der Regel direkt über die Krankenkasse abgerechnet. Privatversicherte bekommen eine Rechnung über die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen, die sie wie gewohnt bei ihrer Kasse einreichen und erstattet bekommen.

 

Behandlungsrahmen

Für eine psychotherapeutische Behandlung gibt es weitere formale Rahmenbedingungen. In der Regel finden die therapeutischen Sitzungen einmal pro Woche an fest vereinbarten Terminen statt. Diese können je nach Absprache auch verändert werden. Auch können zum Ende der Behandlung die Abstände zwischen den Sitzungen verlängert werden. Es kann auch Phasen intensiver therapeutischer Arbeit geben, zum Beispiel, wenn der Umgang mit bestimmten Situationen geübt werden soll. In psychoanalytischen Behandlungen finden meistens zwei oder mehr Sitzungen pro Woche statt.

Eine psychotherapeutische Sitzung dauert 50 Minuten. Die vereinbarten Sitzungstermine sind für beide Seiten verbindlich. Für den Fall, dass Sie einen Sitzungstermin absagen müssen, werden üblicherweise Ausfallregelungen getroffen. Da die einzelnen Psychotherapeut:innen dies unterschiedlich handhaben, wird im Rahmen der ersten Sitzungen über mögliche Regelungen bei Terminabsagen oder -verschiebungen gesprochen.

Psychotherapeut:innen stehen grundsätzlich unter Schweigepflicht über alles, was sie im Rahmen ihrer therapeutischen Tätigkeit erfahren. Das gilt auch für das Praxispersonal. Über die therapeutischen Gespräche führen die Therapeut:innen eigene Aufzeichnungen.

Auch diese werden vertraulich behandelt. Falls sie einmal mit Dritten über Ihre Behandlung sprechen müssen, beispielsweise mit mitbehandelnden Ärzt:innen, ist es notwendig, dass Sie sie zuvor schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

Eine Psychotherapie endet mit dem Erreichen der vereinbarten Therapieziele bzw. wenn das von der Krankenkasse bewilligte Stundenkontingent ausgeschöpft ist. Nach Ablauf von zwei Jahren haben Sie wieder Anspruch auf weitere psychotherapeutische Leistungen. Ausnahmen werden gemacht, wenn eine andere Diagnose gestellt wird, ein Verfahrenswechsel erfolgt oder es andere wichtige Gründe dafür gibt, dass Sie weiterbehandelt werden sollten.

 

Vielzahl von Methoden

Die verschiedenen Therapieformen können sowohl in Einzelsitzungen als auch in der Gruppe durchgeführt werden. Welche Angebote in der jeweiligen Praxis gemacht werden können, erfragen Sie am besten im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme.

 

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